Änderung der Grabmalordnung

Keine Grabsteine aus Kinderarbeit!

Nach dem Beschluss unseres Kirchenvorstands vom 29. Mai 2019 hat die Landeskirchenstelle Ansbach folgende Satzungsänderung für unsere Grabmalordnung kirchenaufsichtlich genehmigt: Unter § 42 heißt es jetzt: Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit (1)   Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne Formen der Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II. 5. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9 a Abs.2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2006 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. Die Satzungsänderung liegt vom 26.7. bis 23.9.2019 zu den Bürozeiten im Pfarramt zur Einsicht auf. Jedem Grabmalantrag muss in Zukunft ein entsprechender Nachweis beigefügt werden. Das Formular dafür liegt dem Steinmetzbetrieb entweder schon vor oder kann vom Pfarramt zur Verfügung gestellt werden. Wir bitten um freundliche Beachtung!

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