Satzung

Satzung des Kindergarten- und Diakonievereins Himmelkron e.V.

§1

Der Verein führt den Namen „Kindergarten- und Diakonieverein Himmelkron e.V.“

Er hat seinen Sitz in Himmelkron und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Der Verein gehört im Sinne der Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Innere Mission in Bayern vom 16. Mai 1974 dem Diakonischen Werk der Evang.-Luth. Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren Mission e.V. – an und ist damit dem Diakonischen Werk der Evang.-Luth. Kirche angeschlossen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Der Verein ist selbstlos tätig und zwar

  1. a) in der familienergänzenden Erziehung und Bildung des Kleinkindes durch die Trägerschaft eines nach den Grundsätzen der Diakonie geführten Kindergartens,
  2. b) auf dem Gebiet der ambulanten Alten-, Haus- und Familienpflege durch die Unterstützung einer Zentralen Diakoniestation,
  3. c) durch Förderung und Vertiefung des christlichen Gemeindelebens, insbesondere des gottesdienstlichen Lebens und der kirchlichen Jugendpflege.

Der Verein widmet sich in Ausübung christlicher Liebestätigkeit insbesondere der Betreuung Minderbemittelter oder infolge ihrer körperlichen oder geistigen Beschaffenheit nicht nur vorübergehend auf die Hilfe anderer angewiesener Personen bzw. deren Kinder. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Aufnahme anderer als der oben genannten Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 16.03.1976 handelt.

§3

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer evtl. geleisteten Sacheinlagen zurück.

§4

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Mitglieder des Vereins können alle Bürger des Einzugsbereiches des Kindergartens werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Aufgabenstellung des Vereins auf dem Boden des Bekenntnisses der Evang.-Luth. Kirche in Bayern bejahen und die Zwecke des Vereins fördern wollen.

Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung voraussetzt, entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden braucht, steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

Der Austritt erfolgt durch die Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.

Mitglieder, die aus der Kirche austreten, die ihrer Beitragspflicht trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§6

Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§7

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§8

Die Leitung des Vereins erfolgt:

  1. durch den Vorstand
  2. durch die Mitgliederversammlung.

§9

Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassier
  4. den zwei Beisitzern.

Der Vorsitzende ist jeweils der Pfarramtsvorstand der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Himmelkron von Amtswegen.  Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Rechtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstandes sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber ist er an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden.

§10

Der Vorstand tritt im Bedarfsfall, mindestens aber einmal jährlich oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Er setzt die allgemeinen Grundsätze der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtszeit ergänzt er sich selber.

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§11

Die Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes je nach Bedürfnis, mindestens aber jährlich einmal statt und wird vom Vorstand einberufen. Der Vorstand muss eine Versammlung einberufen, wenn dies mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 6 Tage vor der Versammlung, unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung, durch Abkündigung im Gottesdienst in Himmelkron oder durch schriftliche Verständigung der Mitglieder.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.

§12

Zum Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung gehören:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes
  • Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastungserteilung nach Rechnungslegung
  • Bestellung des Vorstandes
  • Wahl des Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters
  • Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
  • Beschlussfassung über die Berufung oder Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Tage vorher beim

1.Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Eine Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder, sowie durch den Landeskirchenrat der Evang.-Luth. Kirche in Bayern.   (*siehe Änderung der Satzung im Anhang)

Zur Aufnahme neuer Aufgaben im Rahmen der Abgabenordnung genügt jedoch einfache Stimmenmehrheit (vgl. § 2).

§13

Der von der Mitgliederversammlung gestellte Rechnungsprüfer hat die Rechnungen des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung Bericht zu erstatten.

§14

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.

§15

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten, an die Evang.-Luth. Kirchengemeinde Himmelkron, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des Kindergarten- und Diakonievereins Himmelkron am 05.11.1978 mit allen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen.

 

Himmelkron, den 05.12.1978                         

gez.  Abel, Pfarrer und 1. Vorsitzender

gez.  Peetz, 2. Vorsitzender

gez.  Wunderlich, 1. Beisitzer

gez.  Müller, 2. Beisitzer

gez.  Wolfrum, Kassier

 

Anhang:

Die zur Jahresversammlung des Kindergarten- und Diakonievereins Himmelkron erschienenen Mitglieder stimmten einstimmig der von dem Evang.-Luth. Landeskirchenamt München angeregten Änderung von § 12 Abs. 5 zu. Dieser hat jetzt folgenden Wortlaut:

„Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenrates der Evang.-Luth. Kirche in Bayern.“

Diese Änderung wurde auf der Jahresversammlung am 24.02.1980 beschlossen.

Himmelkron, den 18.03.1980

gez.  Abel, Pfarrer und 1. Vorsitzender

gez.  Peetz, 2. Vorsitzender

gez.  Wunderlich, Beisitzer

gez.  Müller, Beisitzer

gez.  Wolfrum, Kassier